Buddha selbst ordinierte die ersten Mönche, indem er einfach folgende Worte rezitierte: „Ehi bhikkhu (Komm her, Mönch)“. Als eine ausreichende Anzahl von Mönchen auf diese Weise ordiniert war, führte er die Ordination (tib. bsnyen-par rdzogs-pa, Skt. Upasampada, Pali: upasambada) durch die Bhikshus selbst ein. Laut vielen traditionellen Überlieferungen weigerte sich Buddha jedoch, seine Tante mütterlicherseits, Mahaprajapati Gautami (tib. Go’u-ta-mi sKye-dgu’i bdag-mo chen-mo, Skye-dgu’i bdag-mo, Pali: Mhapajapati Gotami), zur Nonne zu ordinieren, als sie ihn darum bat. Trotzdem rasierten sich Mahaparajapati und fünfhundert Anhängerinnen den Kopf, zogen gelbe Roben an und folgten ihm als heimatlose Entsagende (tib. rab-tu byung-ba,Skt. Pravrajita, Pali: pabbajja). Als sie ein zweites und dann ein drittes Mal um die Ordination bat und wieder abgelehnt wurde, legte Buddhas Schüler Ananda (tib. Kun-dga‘-bo) Fürsprache für sie ein.
Bei dieser vierten Anfrage stimmte Buddha unter der Bedingung zu, dass sie und künftige Nonnen acht schwerwiegende Auflagen zu beachten haben (tib. lci-ba’i chos, Skt. gurudharma ,Pali: garudhamma). Diese beinhalten, dass der Dienstrang der Nonnen immer niedriger ist als der der Mönche, ungeachtet dessen, wie lange der Mönch oder die Nonne schon ordiniert sind. Buddha führte solche Restriktionen in Übereinstimmung mit den kulturellen Werten Indiens zu jener Zeit ein, um zu vermeiden, dass der gesellschaftliche Respekt gegenüber seiner Gemeinschaft und folglich auch seinen Lehren nicht verlorenging. Er tat dies auch, um die Nonnen zu schützen und ihnen den Respekt seitens der Laien zu sichern. Im antiken Indien waren Frauen zuerst dem Schutz und der Führung ihrer Väter, dann ihrer Ehemänner und schließlich ihrer Söhne unterstellt. Alleinstehende Frauen wurden für Prostituierte gehalten und im Vinaya sind viele Fälle erwähnt, in denen Nonnen Prostituierte genannt wurden, einfach deshalb, weil sie nicht unter dem Schutz eines männlichen Verwandten standen. Den Bhikshuni-Sangha dem Bhikshu-Sangha zu unterstellen, machte ihren unverheirateten Status in den Augen der Gesellschaft respektabel.
Einigen Traditionen zufolge bestand diese erste Ordination im Akzeptieren der acht Garudhammas. Anderen Traditionen zufolge vertraute Buddha diese erste Ordinierung der Mahaprajapati und ihrer fünfhundert Anhängerinnen zehn Bhikshus unter der Leitung von Ananda an. Die früheste Standard-Methode für die Ordination von Bhikshunis war jedenfalls, dass sie durch eine Gruppe von zehn Bhikshus vollzogen wurde. Diese Art der Ordination ist allgemein als „alleinige Bhikshu-Sangha-Ordination“ (tib. pha’i dge-`dun rkyang-pa’i bsnyen-par rdzogs-pa) bekannt. Zum Ablauf der Ordination gehört es, die Anwärterinnen eine Liste von Fragen bezüglich eventueller Hindernisse (tib. bar-chad-kyi chos,Skt. Antarayikadharma. Pali: antarayikadhamma) beantworten zu lassen, die sie davon abhalten könnten, die vollständige Reihe von Gelübden einzuhalten. Zusätzlich zu den allgemeinen Fragen, die auch den Anwärtern der Bhikshu-Ordination gestellt werden, beeinhalten weitere Fragen auch solche, die ihre weiblichen Anatomie betreffen.
Als einige Bhikshuni-Anwärterinnen großes Unbehagen beim Beantworten solcher persönlichen Fragen den Möchen gegenüber zum Ausdruck brachten, führte Buddha die „Ordination durch zweierlei Sangha“ (tib. gnyis-tshogs-kyi sgo-nas bsnyen-par rdzogs-pa) ein. Hier stellt die Bhikshuni-Sangha zuerst die Fragen, die die Eignung der Anwärterin betreffen, eine Bhikshuni zu werden. Später am selben Tag trifft sich die Bhikshuni-Shanga mit dem Bhikshu-Sanga zu einer gemeinsamen Versammlung. Die Bhikshu-Sanga vollzieht die Ordination, während der Bhikshuni-Sangha ihr als Zeuge beiwohnt.
Anfangs beinhalteten die Gelübde für die klösterliche Gemeinschaft nur das Unterlassen von „ natürlicherweise unlöblichen Handlungen“ (tib. rang-bzhin kha-na-ma-tho-ba), d.h. physischer und verbaler Handlungen, die für jeden schädlich sind, sowohl für Laien als auch für Ordinierte. Für Ordinierte jedoch gehört zu diesen Gelübden auch, das Zölibat einzuhalten. Mit der Zeit verkündete Buddha eine größere Anzahl zusätzlicher Gelübde, die „verbotenen unlöblichen Handlungen“ (tib. bcas-pa’i kha-na ma-tho-ba), d.h. physische und verbale Handlungen, die nicht natürlicherweise schädlich sind, sondern nur Ordinierten verboten sind, um Verlust an gesellschaftlichem Respekt für die buddhistische Klostergemeinschaft und die Lehren Buddhas zu vermeiden. Nur Buddha besaß die Autorität, solche Verbote einzuführen. Den Nonnen wurden mehr zusätzliche Gelübde auferlegt als den Mönche, weil jedes zusätzliche Gelübde nach einem spezifischen Vorfall eingeführt wurde, dem ein unangemessenes Verhalten eines Mönchs oder einer Nonne zugrunde lag. Die Gelübde der Nonnen beinhalten solche, deren Einführung auf unangemessenem Verhalten von Nonnen in ihrem Umgang mit den Mönchen beruhten, während die Gelübde der Mönche entsprechende umgekehrte Auflagen nicht enthalten.